
Welche Impressum-Pflichtangaben braucht ein Handwerksbetrieb?
Die Impressum-Pflichtangaben für einen Handwerksbetrieb stehen in § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG): Name und Anschrift, E-Mail-Adresse plus ein zweiter schneller Kontaktweg, Rechtsform und Vertretungsberechtigter bei GmbH oder UG, Registereintrag mit Nummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Betriebe in einem zulassungspflichtigen Handwerk nennen zusätzlich ihre Handwerkskammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung.
Das ist die Liste. Der Rest dieses Beitrags erklärt, was hinter jeder Angabe steckt, warum Handwerksbetriebe häufiger Lücken haben als andere Unternehmen und wie Sie Ihr Impressum in zehn Minuten selbst prüfen. Hier geht es nur um das Impressum, Angabe für Angabe. Was Ihre Website beim Datenschutz braucht, steht im Beitrag zur DSGVO-konformen Website, den Überblick über alle Pflichten gibt der Beitrag zur rechtssicheren Website für Handwerksbetriebe.
Ein Hinweis vorab: Dieser Beitrag ist keine Rechtsberatung. Er gibt den Gesetzestext und die Praxis wieder, wie ich sie aus Website-Projekten mit Handwerksbetrieben kenne. Im Zweifel fragen Sie Ihre Handwerkskammer, die berät Mitgliedsbetriebe dazu kostenlos.
Warum das Impressum für Handwerker anders aussieht als für einen Online-Shop
Die meisten Impressum-Generatoren sind für Online-Händler und Dienstleister ohne Kammerpflicht gebaut. Sie fragen Name, Adresse, E-Mail und Steuer-ID ab und sind fertig. Für einen Dachdecker, einen Elektrotechniker oder einen Installateur und Heizungsbauer reicht das nicht.
Der Grund liegt in der Handwerksordnung. Nach § 1 HwO darf ein zulassungspflichtiges Handwerk nur betreiben, wer in der Handwerksrolle eingetragen ist. Welche Gewerke das sind, listet die Anlage A der Handwerksordnung: Dachdecker, Installateur und Heizungsbauer, Elektrotechniker, Maler und Lackierer und Tischler stehen alle darin. Damit sind das reglementierte Berufe, und genau für diese Berufe verlangt § 5 Absatz 1 Nummer 5 DDG drei zusätzliche Angaben: die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und die berufsrechtlichen Regelungen.
Diese drei Punkte fehlen in den meisten Handwerker-Impressen, die ich beim Website-Check sehe. Nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil der Generator nie danach gefragt hat.
Eine Ausnahme im Kreis der klassischen Bau-Gewerke ist der Garten- und Landschaftsbau. Er steht nicht in der Anlage A. Ein GaLaBau-Betrieb ist in der Regel Mitglied der Industrie- und Handelskammer, nicht der Handwerkskammer, und braucht die Kammer-Angaben nach Nummer 5 nicht. Wenn Sie unsicher sind, welcher Kammer Ihr Betrieb angehört: Es steht auf Ihrem Beitragsbescheid.
Was muss im Impressum stehen? Die Angaben nach § 5 DDG
Gehen wir den Paragrafen der Reihe nach durch. Die Nummern entsprechen § 5 Absatz 1 DDG.
Name und Anschrift (Nummer 1)
Der vollständige Name, unter dem Sie den Betrieb führen, und die Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind. Bei einem Einzelunternehmen ist das Ihr Vor- und Nachname, gern ergänzt um die Betriebsbezeichnung: „Müller Bedachungen, Inhaber Thomas Müller". Ein Postfach reicht nicht, es muss eine ladungsfähige Anschrift sein.
Bei juristischen Personen kommen dazu: die Rechtsform (GmbH, UG, AG) und der Vertretungsberechtigte, also der Geschäftsführer mit Namen. Ist Ihr Betrieb eine GmbH & Co. KG, nennen Sie die Komplementär-GmbH und deren Geschäftsführer.
Schnelle Kontaktaufnahme und E-Mail-Adresse (Nummer 2)
Das Gesetz verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation ermöglichen, ausdrücklich einschließlich der E-Mail-Adresse. In der Praxis heißt das: E-Mail-Adresse plus Telefonnummer. Die E-Mail-Adresse muss als Text lesbar sein. Ein Kontaktformular allein genügt nicht, und eine Adresse, die nur als Bild eingebunden ist, um Spam zu vermeiden, ist ein Risiko, das Sie nicht eingehen sollten.
Nehmen Sie eine Adresse, die tatsächlich jemand liest. Ich habe Impressen gesehen, in denen die E-Mail-Adresse des Webdesigners von vor acht Jahren stand.
Aufsichtsbehörde bei zulassungspflichtiger Tätigkeit (Nummer 3)
Wird der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten, die einer behördlichen Zulassung bedarf, gehört die zuständige Aufsichtsbehörde ins Impressum. Für einen Betrieb in der Handwerksrolle ist das in der Praxis die Handwerkskammer, bei der er eingetragen ist. Nennen Sie sie mit Namen und Anschrift, zum Beispiel „Handwerkskammer Düsseldorf, Georg-Schulhoff-Platz 1, 40221 Düsseldorf".
Register und Registernummer (Nummer 4)
Sind Sie im Handelsregister eingetragen, wie jede GmbH, gehören Registergericht und Nummer ins Impressum: „Amtsgericht Wuppertal, HRB 12345". Das Gesetz spricht von „Handelsregister oder ähnlichen Registern". Die Handwerksrolle wird in der Praxis wie ein solches Register behandelt. Der sichere Weg: Sie nennen Ihre Handwerkskammer und die Eintragung in die Handwerksrolle mit der Betriebsnummer, die auf Ihrer Handwerkskarte steht. Ein Einzelunternehmer ohne Handelsregistereintrag lässt den Handelsregister-Teil weg und nennt nur die Handwerksrolle.
Kammer, Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Regelungen (Nummer 5)
Das ist der Block, der Handwerksbetriebe von anderen Unternehmen unterscheidet. Für reglementierte Berufe verlangt das Gesetz drei Angaben:
- Die Kammer, der Sie angehören. Ihre Handwerkskammer mit Namen. Wenn Sie sie schon unter Nummer 3 genannt haben, reicht ein Verweis, viele Betriebe schreiben sie einfach ein zweites Mal.
- Die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde. Zum Beispiel „Installateur- und Heizungsbauermeister, verliehen in der Bundesrepublik Deutschland". Führt der Betrieb ohne eigenen Meister mit einem angestellten Betriebsleiter, nennen Sie dessen Berufsbezeichnung und Funktion.
- Die berufsrechtlichen Regelungen und wo sie zugänglich sind. Für das Handwerk ist das die Handwerksordnung. Ein Satz genügt: „Berufsrechtliche Regelung: Handwerksordnung (HwO), einsehbar unter www.gesetze-im-internet.de/hwo".
Drei Zeilen, keine zehn Minuten Arbeit. Und der häufigste Grund, warum ein Handwerker-Impressum unvollständig ist.
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (Nummer 6)
Besitzen Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a UStG, muss sie ins Impressum. Das gilt nur für die USt-IdNr., also das Format „DE" plus neun Ziffern. Die normale Steuernummer vom Finanzamt gehört nicht ins Impressum und sollte dort auch nicht stehen. Wer keine USt-IdNr. hat, etwa als Kleinunternehmer, lässt die Zeile weg. Alternativ nennt das Gesetz die Wirtschafts-Identifikationsnummer, falls Sie eine besitzen.
Abwicklung und Liquidation (Nummer 7)
Befindet sich eine GmbH in Abwicklung, muss das im Impressum stehen. Für einen laufenden Betrieb irrelevant, der Vollständigkeit halber erwähnt.
Welche Angaben kommen aus anderen Gesetzen dazu?
§ 5 Absatz 2 DDG sagt ausdrücklich, dass weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Für Handwerksbetriebe sind drei davon relevant.
Berufshaftpflichtversicherung. Die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung verlangt in § 2 Absatz 1 Nummer 11 DL-InfoV, dass Sie Kunden vor Vertragsschluss über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung informieren: Name und Anschrift des Versicherers und der räumliche Geltungsbereich. Diese Information muss nicht zwingend im Impressum stehen, das Impressum ist aber der Ort, an dem sie jeder findet. Die meisten Betriebe setzen sie dorthin.
Verbraucherstreitbeilegung. Nach § 36 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes muss ein Unternehmer, der eine Website unterhält, mitteilen, ob er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Ausgenommen sind Betriebe, die am 31. Dezember des Vorjahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben. Ein Betrieb mit zwölf Mitarbeitern braucht also einen Satz dazu, ein Betrieb mit sechs nicht. Der übliche Satz lautet: „Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen."
Verantwortlicher für redaktionelle Inhalte. Betreiben Sie auf Ihrer Website einen Blog oder Ratgeber, gilt der Auftritt als journalistisch-redaktionell gestaltet. Dann verlangt der Medienstaatsvertrag zusätzlich Name und Anschrift der Person, die für die Inhalte verantwortlich ist. Bei einem Handwerksbetrieb ist das in der Regel der Inhaber. Die Formulierung lautet „Verantwortlich im Sinne des § 18 Absatz 2 MStV". Steht in Ihrem Impressum noch „§ 55 Absatz 2 RStV", ist das der alte Rundfunkstaatsvertrag. Der gilt nicht mehr, tauschen Sie die Zeile aus.
Wo das Impressum stehen muss
§ 5 DDG verlangt, dass die Angaben „leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar" sind und „ständig verfügbar" gehalten werden. Die Rechtsprechung hat daraus die Zwei-Klick-Regel gemacht, die auch die IHK Köln in ihrem Merkblatt zu den Impressum-Pflichtangaben als Orientierung nennt: Von jeder Seite Ihrer Website darf das Impressum höchstens zwei Klicks entfernt sein. Der Link muss als „Impressum" erkennbar sein, nicht als „Info" oder „Über uns".
In der Praxis heißt das: ein Link im Footer, der auf jeder Seite erscheint. Damit ist die Anforderung erfüllt. Welche Seiten Ihre Website insgesamt braucht und wo das Impressum in der Struktur sitzt, beschreibt der Beitrag zum Aufbau einer Handwerker-Website.
Zwei Punkte, die regelmäßig übersehen werden:
- Social-Media-Profile brauchen ebenfalls ein Impressum. Ihre Facebook-Seite, Ihr Instagram-Profil und Ihr Google-Unternehmensprofil sind geschäftsmäßige Angebote. Ein Link auf das Impressum Ihrer Website reicht, er muss aber da sein und funktionieren.
- Das Impressum muss auch dann erreichbar sein, wenn der Cookie-Banner offen ist. Ein Banner, das die ganze Seite sperrt und den Footer-Link verdeckt, verstößt gegen die unmittelbare Erreichbarkeit. Wie Sie den Banner richtig einsetzen, steht im Beitrag zur Cookie-Banner-Pflicht.
Was passiert, wenn Impressum-Pflichtangaben fehlen?
Zwei Dinge, und beide sind ärgerlicher als teuer. Erstens ist ein unvollständiges Impressum nach § 33 DDG eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Zweitens, und das ist der häufigere Fall, können Wettbewerber oder Verbände fehlende Impressum-Pflichtangaben abmahnen, weil sie als Wettbewerbsverstoß gelten. Eine Abmahnung kostet Anwaltsgebühren und eine Unterlassungserklärung, mit der Sie sich für die Zukunft binden.
Ich will hier keine Angst machen. Die Zahl der Abmahnungen wegen Impressum-Fehlern ist überschaubar, und die meisten Handwerksbetriebe hören nie etwas davon. Aber die drei fehlenden Zeilen zu ergänzen kostet weniger als eine Stunde, und danach ist das Thema erledigt. Das ist ein besseres Verhältnis von Aufwand und Nutzen als bei fast allem anderen auf Ihrer Website.
Ihr Impressum in zehn Minuten prüfen
Öffnen Sie Ihr Impressum und gehen Sie die Liste durch. Alles, was fehlt, ergänzen Sie direkt oder geben es Ihrem Webdesigner als Zeile mit.
- Vollständiger Name und ladungsfähige Anschrift, bei GmbH oder UG mit Rechtsform und Geschäftsführer
- Telefonnummer und E-Mail-Adresse als lesbarer Text
- Handwerkskammer mit Anschrift
- Handelsregister mit Gericht und Nummer, sofern eingetragen, und Eintragung in die Handwerksrolle
- Gesetzliche Berufsbezeichnung mit „verliehen in der Bundesrepublik Deutschland"
- „Berufsrechtliche Regelung: Handwerksordnung" mit Fundstelle
- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden, keine Steuernummer
- Berufshaftpflichtversicherung mit Versicherer, Anschrift und Geltungsbereich
- Satz zur Verbraucherstreitbeilegung, wenn Sie mehr als zehn Personen beschäftigen
- Verantwortlicher nach § 18 Absatz 2 MStV, wenn Sie einen Blog oder Ratgeber betreiben
- Impressum-Link im Footer auf jeder Seite, auch bei offenem Cookie-Banner erreichbar
Für Punkt 11 und für die Frage, ob Ihre E-Mail-Adresse als Text lesbar ist, hilft ein Blick von außen: Der kostenlose Website-Check prüft in zwei Minuten, ob Impressum und Datenschutzerklärung auf Ihrer Website vorhanden und verlinkt sind, zusammen mit Ladezeit, Handy-Darstellung und Google-Sichtbarkeit. Dahinter steht ASR Webdesign, Nikola aus Wuppertal, Websites für Handwerksbetriebe zum Festpreis von 1.490 bis 3.990 € netto, 14 Tage bis online. Das Impressum gehört bei jeder dieser Websites zum Lieferumfang, mit allen Angaben aus diesem Beitrag.
Häufige Fragen
Was muss im Impressum stehen?
Nach § 5 DDG: Name und Anschrift, E-Mail-Adresse und ein weiterer Kontaktweg, bei Gesellschaften Rechtsform und Vertretungsberechtigter, Registereintrag mit Nummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden. Handwerksbetriebe in einem zulassungspflichtigen Gewerk ergänzen Handwerkskammer, gesetzliche Berufsbezeichnung und die Handwerksordnung als berufsrechtliche Regelung.
Muss ein Handwerker seine Handwerkskammer im Impressum nennen?
Ja, wenn der Betrieb ein zulassungspflichtiges Handwerk nach Anlage A der Handwerksordnung ausübt. Die Kammer ist dann Aufsichtsbehörde und zugleich die Kammer im Sinne von § 5 Absatz 1 Nummer 5 DDG. Betriebe ohne Handwerksrolleneintrag, etwa im Garten- und Landschaftsbau, nennen stattdessen ihre Industrie- und Handelskammer, sofern eine Zulassungspflicht besteht, sonst gar keine Kammer.
Gehört die Steuernummer ins Impressum?
Nein. Ins Impressum gehört nur die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern Sie eine haben, oder alternativ die Wirtschafts-Identifikationsnummer. Die Steuernummer vom Finanzamt ist nicht vorgeschrieben, und weil sie sich für Betrug missbrauchen lässt, sollte sie auch nicht öffentlich stehen.
Reicht ein Kontaktformular statt der E-Mail-Adresse?
Nein. § 5 Absatz 1 Nummer 2 DDG nennt die Adresse für die elektronische Post ausdrücklich. Die E-Mail-Adresse muss als lesbarer Text im Impressum stehen. Ein Kontaktformular können Sie zusätzlich anbieten.
Braucht mein Betrieb den Satz zur Verbraucherstreitbeilegung?
Nur, wenn Sie am 31. Dezember des Vorjahres mehr als zehn Personen beschäftigt haben. Kleinere Betriebe sind nach § 36 Absatz 3 VSBG von dieser Informationspflicht ausgenommen. Schadet der Satz trotzdem? Nein, aber er ist dann auch nicht nötig.